AGB

Stand: 27.03.2015
Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Soweit nicht ausdrücklich anderweitige Vereinbarungen schriftlich bestätigt sind, gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen.
Abweichende Einkaufsbedingungen werden auch durch Annahme und vorbehaltlose Durchführung des Auftrags nicht Vertragsinhalt.


I. Angebot
Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen und Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich die Spieß GmbH Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich bemacht werden. Die Spieß GmbH ist verpflichtet, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

 

Ist die Bestellung des Kunden als Angebot gemäß §145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von vier Wochen annehmen. Unsere Angebote sind immer freibleibend. Technische Änderungen unserer Produkte, die wertsteigernd oder werterhaltend sind bzw. dem technischen Fortschritt dienen, sind jederzeit und ohne vorherige Ankündigung zulässig.


II. Vertraulichkeit
Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen und Kenntnisse (dazu zählen auch Muster, CAD-Modelle und Daten), die er aus der Geschäftsverbindung erlangt, nur für gemeinsam verfolgte Zwecke verwenden und diese genauso sorgfältig wie eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, sofern der andere Vertragspartner diese als vertraulich bezeichnet oder aber an der
Geheimhaltung ein offensichtliches Interesse hat. Diese Verpflichtung beginnt mit dem erstmaligen Erhalt der Unterlagen und Kenntnisse und endet 36 Monate nach Beendigung der Geschäftsbeziehung. Diese Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder aber dem Vertragspartner bereits aus anderen Gründen bekannt waren, insbesondere sofern sie von einem nicht zur Geheimhaltung verpflichteten Dritten übermittelt wurden oder vom Empfänger der Unterlagen ohne Nutzung der geheim zu haltenden Information selbst entwickelt werden.


III. Preise und Zahlung
Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk ausschließlich Verpackung und Verladung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

 

Liegen zwischen Auftragsbestätigung und vereinbartem Fertigungsbeginn mehr als sechs Monate oder nimmt die Fertigung mehr als sechs Monate in Anspruch, hat die Spieß GmbH im Falle einer danach eingetretenen Erhöhung der Rohstoffpreise , Arbeitslöhne, Frachten oder Preise der von uns zuzukaufenden Teile das Recht, den vereinbarten Preis angemessen zu erhöhen. Dies gilt auch für Langfristverträge mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten und eventuell vorab vereinbarten Preissenkungen über mehrere Jahre. Insoweit haben diese nicht den Charakter von Festpreisen.

 

Den vereinbarten Preisen liegen auch vereinbarte Zielmengen zu Grunde. Nimmt der Besteller im Bestellzeitraum geringere Mengen ab, so ist die Spieß GmbH berechtigt, die Preise entsprechend der gesunkenen Menge angemessen zu erhöhen.

 

Schecks sowie Forderungsabtretungen und anderweitige Sicherheiten werden von der Spieß GmbH nur unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und vollständiger Einlösung (zahlungshalber) angenommen. Bei Hereinnahme von Schecks haftet die Spieß GmbH nicht für rechtzeitige Vorzeigung und Protesterhebung. Bei Forderungsabtretungen ist die Spieß GmbH zur klageweisen Verfolgung der abgetretenen Forderung nicht verpflichtet. Nur solche Zahlungen, die unmittelbar an die Spieß GmbH geleistet werden, haben schuldbefreiende Wirkung.

 

Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) sofort nach Lieferung zur Zahlung fällig. Der Besteller gerät in Verzug, wenn er fällige Zahlungen nicht spätestens vierzehn Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht.

 

Uns bleibt vorbehalten, den Verzug durch die Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 gerät der Besteller dann in Verzug, wenn vereinbart ist, dass der Kaufpreis zu einem kalendermäßig bestimmten oder bestimmbaren Zeitpunkt gezahlt werden soll, und der Besteller nicht spätestens bis zu diesem Zeitpunkt leistet.

 

Bei Zielüberschreitung werden, unter dem Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Rechte, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf, Verzugszinsen in Höhe von acht Prozent über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB erhoben. Wird bei vereinbarten Teilzahlungen eine Zahlung ganz oder teilweise nicht rechtzeitig geleistet, so wird der gesamte noch ausstehende Rest zur sofortigen Bezahlung fällig.
Ohne Rücksicht auf die vereinbarte Zahlungsweise ist die Spieß GmbH nach ihrer Wahl berechtigt, die sofortige Bezahlung des gesamten Kaufpreises zu fordern oder die Lieferung bis zur Zahlung des gesamten Kaufpreises zurückzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten, falls sich nach Abschluss des Vertrages die Kaufpreisforderung infolge der Verhältnisse des Bestellers als gefährdet herausstellen sollte, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Gefährdung vor oder nach Abschluss des Vertrages eingetreten ist. Als Fall einer solchen Gefährdung gilt insbesondere der Protest eines vom Besteller angenommenen Wechsels.


Der Besteller ist nicht berechtigt, wegen Gegenforderungen Zahlungen zurückzuhalten oder mit diesen aufzurechnen, es sei denn, die Gegenforderungen sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.


IV. Lieferzeit, Lieferverzögerung

  1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch Spieß GmbH setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder Beistellungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit die Spieß GmbH die Verzögerung zu vertreten hat. Sofern nicht anders vereinbart, ist eine von uns genannte Lieferzeit unverbindlich.
  2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
  3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk der Spieß GmbH verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
  4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
  5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs der Spieß GmbH liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Die Spieß GmbH wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
  6. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn der Spieß GmbH die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf der Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen der Spieß GmbH. Die Spieß GmbH haftet im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit nie für Folgeschäden der verspäteten oder ausgebliebenen Leistung, insbesondere für einen entgangenen Gewinn des Bestellers oder sonstige Produktionsausfallkosten. Im Übrigen gilt Abschnitt VII, 2. Tritt die Unmöglichkeit oder das Vermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
  7. Kommt die Spieß GmbH in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VII. 2 dieser Bedingungen.

V. Gefahrübergang und Abnahme

  1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die Spieß GmbH noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung der Spieß GmbH über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
  2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die der Spieß GmbH nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Die Spieß GmbH verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
  3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

 

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Spieß GmbH behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
  2. Die Spieß GmbH ist berechtigt, den Liefergegenstand aus Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
  3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er die Spieß GmbH unverzüglich davon zu benachrichtigen.
  4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Spieß GmbH zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch die Spieß GmbH gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
  5. Werden Waren der Spieß GmbH vom Besteller mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, so gilt als vereinbart, dass der Besteller der Spieß GmbH anteilmäßig Miteigentum im Sinne des § 947 Abs. 1 BGB überträgt und die Sache für ihn unentgeltlich mit in Verwahrung hält.
  6. Im Falle einer Veräußerung der Erzeugnisse tritt der Besteller die sich aus der Weiterveräußerung ergebenen Forderungen in Höhe des Wertes des von der Spieß GmbH gelieferten Liefergegenstandes mit allen Nebenrechten an die Spieß GmbH ab.
  7. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt die Spieß GmbH vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstands zu verlangen. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann die Spieß GmbH verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt.

 

VII. Mängelhaftung

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet die Spieß GmbH unter Ausschluss weiterer
Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitts VII-Gewähr wie folgt:
Sachmängel

  1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl der Spieß GmbH nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum der Spieß GmbH.
  2. Zur Vornahme aller der Spieß GmbH notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung der Spieß GmbH die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist die Spieß GmbH von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei die Spieß GmbH sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von der Spieß GmbH Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
  3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt die Spieß GmbH – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Ausund Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalls billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte.
  4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn die Spieß GmbH- unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zu Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitergehende Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt VII. 2.
  5. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht von der Spieß GmbH zu verantworten sind.
  6. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung der Spieß GmbH für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung der Spieß GmbH vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

Rechtsmängel

  1. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, die ursächlich von der Spieß GmbH zu vertreten sind, wird die Spieß GmbH auf ihre Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch der Spieß GmbH ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird die Spieß GmbH den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
  2. Die in Abschnitte VI. 7 genannten Verpflichtungen der Spieß GmbH sind vorbehaltlich Abschnitt VII. 2 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn:
    1. der Besteller die Spieß GmbH unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
    2. der Besteller die Spieß GmbH in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. der Spieß GmbH die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VI. 7 ermöglicht,
    3. der Spieß GmbH alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
    4. der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung oder technischen Vorgabe des Bestellers beruht und
    5. die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

 

VIII. Haftung

  1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden der Spieß GmbH infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsmäßig verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VI. und VII. 2 entsprechend.
  2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet die Spieß GmbH – aus welchen Gründen auch immer – nur
    1. bei Vorsatz,
    2. bei grober Fahrlässigkeit des Geschäftsführers / der Organe oder leitender Angestellter,
    3. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit
    4. bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,
    5. bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen – oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Spieß GmbH auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, im letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

 

IX. Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten.
Für Schadensersatzansprüche nach VII Abs. 2 a)-e) gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch
für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen
Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht
haben.

X. Softwarenutzung
Soweit im Lieferumfang enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§69 a. ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung der Spieß GmbH zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben der Spieß GmbH bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.


XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz der Spieß GmbH. Eventuelle Streitigkeiten werden durch die für den Sitz der Spieß GmbH zuständigen Gerichte entschieden. Die Spieß GmbH ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen. Für das Vertragsverhältnis gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den Internationalen Wareneinkauf) wird ausgeschlossen. Bei Klagen an den für den Sitz des Bestellers zuständigen ausländischen Gerichten kann die Spieß GmbH auf die Anwendung deutschen Rechts verzichten, wobei die von der Spieß
GmbH vorliegenden Liefer- und Zahlungsbedingungen zur Anwendung verlangen.


XII. Nachbestellungen
Diese Lieferbedingungen gelten auch für Nachbestellungen oder Reparaturaufträge, die nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.


XIII. Sonstiges
Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.


Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.

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